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Moltkestraße 51
74321 Bietigheim-Bissingen

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 mal, das bedeutet 2 mal im Jahr
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 mal, das heißt 4 mal im Jahr

Personen, die zuhause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, halbjährlich eine Beratung zu erhalten, wenn das gewünscht ist. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.

Wir als Pflegedienst Premium bieten Ihnen ein umfassendes Beratungsgespräch nach Paragraf 37.3 SGB XI an. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.